Die Förderung der Spartätigkeit für wohn-wirtschaftliche Zwecke ist eine deutsche politische Tradition in wechselnder Ausformung. Hier erfahren Sie alles zum Thema Einkommensgrenzen Wohnungsbauprämie sowie zu den Fördermöglichkeiten, der Höhe und Antragsstellung.
Die Kosten für die Wohnungsbauprämie trägt in voller Höhe der Bund. Das Wohnungsbauprämiengesetz in seiner jetzigen Form stammt aus dem Jahre 1996, die Grundzüge gehen auf das Jahr 1952 zurück. Eine regelmäßige Spartätigkeit wird mit einer Zuzahlung belohnt. Die Fördersätze wurden mit Beginn des Jahres 2021 leicht angehoben.
Jeder, der wenigstens 16 Jahre alt und in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und dessen Einkommen gewisse Grenzen nicht übersteigt, kann einen Antrag stellen. Vollwaisen jeden Alters sind gleichgestellt.
§ 2 WoPG benennt:
Die am häufigsten genutzte Form der Inanspruchnahme von Wohnungsbauprämien ist sicherlich die im Zusammenhang mit Bausparverträgen. Das Guthaben aus einem Bausparvertrag muss zwingend für wohn-wirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Bei älteren Verträgen, die vor dem 31.12.2008 abgeschlossen wurden, entfällt die Zweckbindung nach einer Frist von sieben Jahren. Auch Bausparer, die jünger sind als 25 Jahre, sind von der Zweckbindung befreit: allerdings kann er nur einmal von dieser Regelung Gebrauch machen.
Die Einkommensgrenzen betragen
Die Höhe der Förderung beträgt 10 % der Einzahlungen. Der Mindestsparbetrag pro Jahr beträgt 50 Euro. Einzahlungen können laufend oder einmalig geleistet werden. Als Einzahlung gelten auch erhaltene Zinsen, sofern sie zusammen mit dem Guthaben nicht die Vertragssumme übersteigen. Gefördert wird eine Sparleistung von maximal 700 Euro bei Alleinstehenden und 1.400 Euro bei Verheirateten im Jahr. Das bedeutet eine Höchstprämie von 70 Euro bei Alleinstehenden und von 140 Euro bei Verheirateten. In der Praxis ist die Berechnung des maximalen zu versteuernden Einkommens sehr schwierig. Zu unterscheiden sind rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (Beamte, Richter, Berufssoldaten). Für letztere gelten geringere Bruttolohngrenzen. Des Weiteren ergeben sich erhebliche Unterschiede durch die Kinderfreibeträge und die Zuordnung der Kinder zu einem Elternteil.
Bei einem zusammen veranlagten Doppelverdiener-Ehepaar beträgt die Bruttolohnobergrenze
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