Die Einstufungen der Energieeffizienzklasse bei Gebäuden ähnelt denen der elektrischen Geräte. Die Einstufung von elektrischen Geräten nach Energieeffizienzklassen erfolgt durch den Hersteller und die Richtlinien sehen eine Klassifizierung von sehr gut (A grün) bis sehr schlecht (G rot) vor.
Seit 1. März 2021 gelten europaweite Richtwerte für
Die Richtwerte für Trockner, Backöfen, Heizungen, Staubsauger und Klimageräte sollen in naher Zukunft festgelegt werden.
Bereits vor Jahren hat der Gesetzgeber mit dem Erlass der Energieeinsparverordnung – EnEV – Maßstäbe für die energetische Gestaltung von Bauten gesetzt. Der Bestand soll bis zum Jahr 2050 „nahezu klimaneutral“ ertüchtigt werden. Für die Inhaber von Gebäuden und für Bauwillige ist die Kenntnis dieses Gesetzes von Bedeutung: Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Gegenwärtig kursieren Entwürfe für Gesetze, die Grundsätze der aktuellen Gesetzeslage in diesem Bereich berühren. Hier sollte die Entwicklung abgewartet werden, da die gegenwärtigen Vorstellungen innerhalb der betroffenen Branchen als nicht realisierbar gelten. Die folgenden Ausführungen betreffen die aktuell geltende Rechtslage.
Grundsätzlich gilt die EnEV für alle Gebäude, jedoch verzeichnet das Gesetz zahlreiche Ausnahmen. Für Wohngebäude gilt die EnEV nahezu stets, es sei denn, das Gebäude ist sehr klein – weniger als 50 qm Wohnfläche -, wird selten genutzt – Ferienhaus – oder steht unter Denkmalschutz.
Die EnEV bestimmt die technische Mindestqualität eines Neubaus, einschließlich der Verwendung regenerativer Energien durch die Festlegung von Referenzwerten. Bestehende Gebäude unterliegen im Falle ihres Umbaus, der Erweiterung oder des Ausbaus Vorgaben bezüglich der energetischen Planung und müssen gegebenenfalls nachgerüstet werden. Teil des Gesetzes sind zahlreiche technische Tabellen, die neben anderen Vorgaben die Mindestanforderungen für die Wärmedurchgangskoeffizienten verschiedener Bauteile
und den zulässigen spezifischen Wärmeverlust definieren.
§ 16 EnEV – die Ausstellung und Verwendung von
Soll das zu verkaufenden Gebäude abgerissen werden, entfällt die Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises. Ein Energieausweis gilt immer für das Gesamtgebäude. Für einzelne Wohnungen muss kein Energieausweis erstellt werden. Ein verkaufswilliger Wohnungseigentümer ist lediglich dazu verpflichtet, seinem Verkaufsangebot den bei der WEG-Verwaltung erhältlichen Energieausweis für das Gesamtgebäude beizufügen. Die Einstufung eines Hauses in eine Energieeffizienzklasse erfolgt auf der Grundlage der erstellten Energieausweise!
Die EnEV weist die Berechtigung dazu den Inhabern entsprechender Universitäts- und Hochschulabschlüsse zu und nennt zahlreiche weitere Qualifikationen. In der Praxis bieten im Internet zahllose Firmen die Erstellung solcher Unterlagen an. Wer diese Dienstleistung anbietet, muss sich zwar behördlich registrieren lassen, und unterliegt einer „stichprobenartigen“ Prüfung. Der Häufigkeit und Effizienz darf jedoch bezweifelt werden. Auf Anfrage nennen die Architektenkammern, die Handwerkskammern und die Ingenieurkammern qualifizierte Sachverständige.
Eine zuverlässige Quelle ist die Energieeffizienz-Expertenliste der DENA, der deutschen Energieagentur. Die KfW akzeptiert nur Gutachten von dort gelisteten Sachverständigen. Wer energetische Maßnahmen für sein Haus plant, sollte von Anfang an diesen Personenkreis miteinbeziehen.
Der Bedarfsausweis ist die teurere Variante. Bei der Berechnung werden zahlreiche technische Faktoren und die Gegebenheiten des Gebäudes berücksichtigt. Das Heizverhalten der Bewohner wird nicht mit einbezogen. Der Verbrauchsausweis wird auf der Grundlage der Heizkosten und Verbraucherabrechnungen von drei aufeinander folgenden Jahren erstellt. Das Ende dieses Zeitraums darf nicht länger als 18 Monate zurückliegen. Extreme Temperatureinflüsse werden herausgerechnet.
Die Wahl zwischen beiden Varianten des Energieausweises ist frei, mit der Ausnahme, dass ein Bedarfsausweis stets dann zu erstellen ist, wenn
Aus dem Endenergiekennwert ergibt sich die Energieeffizienzklasse. Der Endenergieverbrauch ist der tatsächliche Verbrauch eines Gebäudes für Lüftung, Heizung und Warmwasser. Der Primärenergiekennwert berücksichtigt den Anteil von erneuerbaren und fossilen Energieträgern.
Es gibt neun Energieeffizienzklassen für Gebäude. Die Klassifizierung reicht von A+ bis H.
A+ erreichen nur „Passivhäuser“, die passive Energiequellen und Lüftungsanlagen zur Wärmerückgewinnung nutzen.
A können „drei-Liter“ Häuser vorweisen, die nur drei Liter Heizöl pro Quadratmeter und Jahr verbrauchen.
B können „Niedrigenergiehäuser“ vorweisen.
C ist das Prädikat für Neubauten, die nach der Energiesparverordnung gebaut wurden.
Die Mehrzahl der Gebäude Deutschlands wird der Klasse D zugeordnet. Der Energieverbrauch ist im Durchschnitt etwa viermal so hoch wie im günstigsten Fall bei einem Haus der Klasse A+! Es kann also sehr lohnend sein, sein Haus energetisch zu sanieren.
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