Die Übertragung der Eigentumsrechte an Immobilien innerhalb von Familien wirft regelmäßig Fragen der Besteuerung auf, gerade auch wenn es um die Grunderwerbssteuer bei Geschwistern geht. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich in verschiedenen Rechtsgebieten und werden durch eine Vielzahl von Urteilen ergänzt. Der gesamte Komplex ist sehr unübersichtlich. Jedem, der ein Vorhaben in diesem Bereich plant, sei dringend angeraten, sich juristisch/steuerlich beraten zu lassen, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Diese Vorschrift regelt die allgemeinen Ausnahmen von der Besteuerung und sieht in Nr.6 eine Befreiung für Grundstücksgeschäfte zwischen Verwandten in gerader Linie vor. Geschwister sind im Sinne des Gesetzes keine Verwandten in gerader Linie. So gilt für Geschwister lediglich die Bagatellgrenze. Diese wird in Nr. 1 mit 2.500 Euro (für die Berechnung der Steuer maßgebender Wert) definiert. In Nr. 2 begünstigt das Grunderwerbsteuergesetz Vorgänge, die unter das Erbschaftssteuergesetz oder das Schenkungssteuergesetz fallen. Für diese entfällt die Grunderwerbsteuer. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund persönlicher Freibeträge keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfällt. Der Freibetrag für Geschwister beträgt in Steuerklasse 2 (Schenkungssteuer) nur 20.000 Euro.
Ein Verkauf mit Zahlung von Grunderwerbssteuer kann deutlich günstiger sein als eine Schenkung. Zu beachten ist allerdings, dass der Verkaufswert nicht zu niedrig angesetzt wird, da die Finanzbehörden sonst eine verkappte Schenkung annehmen und für diese einen Steuerbescheid erlassen.
Immer wieder taucht in Internetforen, dem zeitgemäßen Ersatz der Stammtische, der Vorschlag auf, die Immobilie erst grundsteuerbefreit an die Eltern und dann grundsteuerbefreit an den anderen Geschwisterteil zu übertragen. Die Finanzbehörden sehen darin seit Jahrzehnten einen sogenannten Gestaltungsmissbrauch und akzeptieren dies nur in wenigen Ausnahmefällen, die vorab geklärt werden müssen.
Die Übertragung von Immobilien unter Geschwistern erfolgt in den allermeisten Fällen im Rahmen der Abwicklung von Erbschaften. Immer wenn Immobilien Teil eines Erbes sind, darf auf die Beratung von Juristen/Steuerberatern nicht verzichtet werden! Ein strukturiertes Vorgehen erspart nicht nur überflüssige Kosten, sondern auch unüberschaubaren Ärger.