Das Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) sieht in seinem zweiten Abschnitt (§§ 3 -7) eine Reihe von Ausnahmen bei der Besteuerung eines Eigentümerwechsels bei einer Immobilie vor. Dies führt dann zu einer Grunderwerbsteuer Befreiung.
Der Ausgangspunkt ist ein Eigentumsübergang. Im Regelfall wird es sich dabei um einen notariell beurkundeten Kaufvertrag handeln, dessen Zahlbetrag als Bezugsgröße für den Erlass des Grundsteuerbescheides dient. Besitzt eine Personengesellschaft Grundstücke und werden mehr als 95 % der Gesellschafteranteile an neue Gesellschafter übertragen, kann dies ebenfalls eine Pflicht zur Zahlung der Steuer begründen.
Übersteigt der Wert eines Grundstücks nicht 2.500 Euro, so bleibt der Vorgang grunderwerbssteuerfrei. Erfasst ein Kaufvertrag mehrere Grundstücke, so gilt die Freigrenze für jedes einzelne Grundstück. Zu beachten ist hier jedoch, dass es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze handelt: Beim Überschreiten des Nennbetrags von 2.500 Euro fällt der gesamte Kaufpreis unter die Steuerpflicht.
Von der Grunderwerbssteuer befreit sind Immobilienverkäufe zwischen Ehegatten und durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind: Eltern und Kinder einschließlich Stief- und Adoptivkinder. Verkäufe zwischen Geschwistern unterliegen hingegen der Steuerpflicht. Auch der Eigentumsübergang im Rahmen einer Auseinandersetzung als Scheidungsfolge bleibt unbesteuert.
Der Grundstückserwerb durch eine Schenkung unter Lebenden und der von Todes wegen begründen einen Wegfall der Steuerpflicht. Ist die Schenkung mit Auflagen verbunden, kann eine Steuerpflicht in Höhe des materiellen Werts der Auflagen entstehen. Die Erbauseinandersetzung wiederum ist steuerfrei.
Die Aufteilung von Miteigentum und der Flächentausch bleiben steuerfrei, wenn der Wert der einzelnen Fläche dem Anteil am Miteigentum entspricht oder die getauschten Flächen dem Werte nach vergleichbar sind.
Das Grunderwerbssteuergesetz ist zwar ein Bundesgesetz, aber die Festsetzung der Höhe fällt unter die Hoheit der Bundesländer. Die Grundsteuer beträgt gegenwärtig je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises und wird allgemein den „Nebenkosten des Grundstückskaufs“ zugerechnet. Der Umfang der Steuerpflicht sollte bei Überlegungen zur Änderung von Eigentumsverhältnissen von Immobilien stets eine Rolle spielen.