Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 die gegenwärtige Rechtspraxis bei der Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und vom Gesetzgeber eine Neuregelung verlangt. Diese ist mittlerweile erfolgt und soll in Gänze zum 1.1.2025 in Kraft treten. Den Bundesländern bleibt bis zum 31. 12. 2024 Zeit, abweichende Regelungen zu treffen. Die Mehrzahl der Bundesländer betreibt eine eigene Grundsteuerreform. Jedoch hat bis jetzt nur Baden-Württemberg ein eigenes Gesetz verabschiedet. In Nordrhein-Westfalen ist die politische Meinungsbildung dazu noch nicht abgeschlossen, so dass die bisherigen Regeln zur "Grundsteuer Wuppertal" noch weiterhin Bestand haben. Die Bundesregierung fasst das Reformvorhaben so zusammen: Die Neuregelung beachtet die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, sichert das derzeitige Aufkommensniveau und behält das kommunale Hebesatzrecht bei.
Das noch geltende Grundsteuerrecht beruht im Wesentlichen auf der Ansetzung von Einheitswerten. Diese wurden in den alten Bundesländern 1964 festgelegt und in den neuen Bundesländern werden Berechnungen aus dem Jahr 1935 herangezogen. Um die vom Bundesverfassungsgericht verlangte Anpassung an die aktuellen Bodenwerte zu ermöglichen, musste der Gesetzgeber drei verschiedene Gesetzesvorhaben auf den Weg
bringen:
Neben der Gewerbesteuer ist die Grundsteuer die wichtigste Einnahmequelle der Kommunen und so auch der Stadt Wuppertal. Das gesamte Aufkommen an Grundsteuer betrug im Jahr 2018 rund 14,2 Milliarden Euro.
Steuerschuldner ist der Eigentümer, der zum Jahreswechsel als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Die Grundsteuer ist eine öffentliche Last auf dem Grundstück. Sie wird stets als Jahressteuer festgestellt.
Die Stadt teilt bei Grundsteuer für Wuppertal den Grundbesitz in zwei Klassen ein, für die unterschiedliche Steuersätze gelten:
Nach der Reform der geltenden Gesetze wird es eine dritte Klasse geben: die Grundsteuerklasse C. Sie gilt für unbebaute, aber baureife Grundstücke. Sie soll den Gemeinden die Möglichkeit geben, durch Festlegung eines erhöhten Hebesatzes die Eigentümer zu motivieren, Bauland so schnell wie möglich seinem Zweck zuzuführen.
Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt nach der Formel
Steuermessbetrag x Hebesatz der Kommune = Grundsteuer pro Jahr.
Zunächst erlässt das in Wuppertal für Sie zuständige Finanzamt einen Einheitswertbescheid. Die Grundlagen für die Bewertung finden sich im Bewertungsgesetz. Der Steuermessbetrag ergibt sich aus der Anwendung der Steuermesszahl auf den Einheitswertbescheid. Die Steuermesszahl ist ein gesetzlich festgelegter Promillewert. Er beträgt bei Grundstücken regelmäßig 3,5 Promille. Abweichungen gibt es für Einfamilien- und Zweifamilienhäuser.
Der Grundsteuerhebesatz wird von der veranlagenden Kommune festgelegt. Er beträgt in Wuppertal für
Für die künftige Steuerklasse C wurde noch kein Hebesatz definiert.
Angenommen wird ein Grundstückswert von 100.000 Euro laut Einheitswertbescheid.
100.000 Euro x 3,5 Promille (Steuermesszahl) = 350 Euro (Steuermessbetrag)
350 Euro Steuermessbetrag x 620 Prozent (Hebesatz) = 2.170 Euro Jahresgrundsteuer
Im Allgemeinen liegen die vom Finanzamt festgestellten Einheitswerte für Wohnimmobilien deutlich niedriger. Für ein stattliches Eigenheim mit einem Einheitswert von 35.000 Euro sähe die Rechnung so aus:
Die Steuermesszahl für Einfamilienhäuser bis zu einem Einheitswert von 38.346 Euro beträgt 2,6 Promille.
35.000 Euro (Einheitswert) x 2,6 Promille (Steuermesszahl) = 91 Euro
91 Euro (Steuermessbetrag) x Hebesatz Wuppertal = 564,20 Jahresgrundsteuer.
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Sie kann entweder in vier Teilbeträgen zur Quartalsmitte oder einer Summe zum 1.7. beglichen werden. Beträgt die Jahresschuld weniger als 15 Euro, ist die Zahlung in einem Betrag zum 1.7. zu entrichten. Beträge zwischen 15 Euro und 30 Euro müssen in zwei Raten zum 15. Februar und zum 15. August gezahlt werden. Eine Überweisung in einer Summe ist selbstverständlich ebenfalls möglich.
Sowohl die Abgabenordnung wie auch das Grundsteuergesetz sehen den Erlass vor. Als mögliche Gründe können die sachliche Unbilligkeit (z. B. die Ertragslosigkeit eines Grundstücks) wie auch die persönliche Unbilligkeit (z. B. Arbeitslosigkeit) infrage kommen. Anträge müssen bis spätestens zum 31. März des Jahres, das auf den Erlasszeitraum folgt, gestellt werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Rechtsmittel im Zusammenhang mit der Grundsteuer
Im Zusammenhang mit der Grundsteuer ergehen drei Bescheide mit unterschiedlichen Rechtsfolgen:
Im Einheitswertbescheid werden die Grundstücksart, der Eigentümer und der Einheitswert festgestellt. Im Grundsteuermessbescheid werden Grundsteuermesszahl und Grundsteuermessbetrag festgesetzt. Die Aufforderung zur Zahlung mit Vorgabe der Termine erfolgt durch den Grundsteuerbescheid.
Einwendungen müssen gegen den jeweiligen Bescheid beim zuständigen Finanzamt erfolgen. Da der Einheitswertbescheid und der Grundsteuermessbescheid meist dem Grundsteuerbescheid vorausgehen, müssen Widersprüche gegen diese unter Beachtung der jeweiligen Fristen (meist vier Wochen) eingelegt werden. Dies kann durchaus ein Termin vor Zugang des Grundsteuerbescheides sein.