Die Löschungsbewilligung ist ein Begriff aus dem Grundbuchrecht. In dieser Rechtssphäre gelten besonders strenge Formvorschriften, die dem Schutz der an dem Verfahren Beteiligten gelten. Das Grundbuch ist ein amtliches Verzeichnis aller Liegenschaften. Jeder Amtsgerichtsbezirk unterhält ein Grundbuchamt, das für die Führung des Grundbuchs zuständig ist. In Baden-Württemberg sind die Grundbuchämter Gemeindebehörden.
Jedem Grundstück ist ein Grundbuchblatt zugeordnet, das seinerseits in drei Abteilungen gegliedert ist. Die öffentlichen Zwecken dienenden Grundstücke sind davon ausgenommen. Die erste Abteilung enthält den Eigentümer und das seinem Eigentum zugrunde liegende Rechtsgeschäft. In der zweiten Abteilung sind alle sonstigen Belastungen des Grundstücks vermerkt. Dazu gehören Wegerechte, Bebauungsbeschränkungen, Verfügungsbeschränkungen wie Wohnrechte, ein Erbbaurecht, Nießbrauch und vieles mehr. Grundpfandrechte sind in der dritten Abteilung notiert. Dazu zählen die Grundschuld, die Hypothek, Rentenschulden und die Sicherungshypothek (wird vom Finanzamt zur Sicherung von Steuerschulden veranlasst).
Diese setzen, abgesehen von wenigen Ausnahmen, einen Antrag und die Zustimmung des Eigentümers voraus. Löschungen bedeuten im Grundbuchrecht nicht, dass die Eintragung entfernt wird. Sie bleibt lesbar, wird jedoch als ungültig gekennzeichnet. Da die Mehrzahl der Rechtsgeschäfte, die zu einer Eintragung oder Änderung im Grundbuch führen, beurkundungspflichtig sind, obliegt der Umgang mit den Grundbuchämtern in der Regel den Notaren.
Bestellt ein Grundstückseigentümer eine Grundschuld zugunsten eines Kreditgebers, so wird im Kreditvertrag stets vereinbart, dass dieses Pfandrecht nach Tilgung des Darlehens zurückzugeben ist („Sicherungsabrede“). Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Löschungsbewilligung die Zustimmung zur Aufhebung eines Grundpfandrechtes verstanden.
Juristisch gesehen ist nicht nur die Einwilligung zur Löschung von Grundpfandrechten, sondern auch die zu Rechten in der zweiten Abteilung des Grundbuchblattes eine Löschungsbewilligung.