Wer einen Kreditvertrag abschließt, wird in diesem dazu verpflichtet, die Kreditsumme innerhalb einer bestimmten Frist abzurufen. Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Erfolgt der Widerruf nicht innerhalb der Frist, ist er dem Kreditgeber in Form einer Nichtabnahmeentschädigung zu Schadensersatz verpflichtet und dieser kann vom Vertrag zurücktreten. Der Schadensersatz berechnet sich wie die Vorfälligkeitsentschädigung, die zu leisten ist, wenn ein Kredit vor Ende der vereinbarten Laufzeit zurückgezahlt werden soll.
Zur Bereitstellung des Kredits musste der Kreditgeber diesen refinanzieren, also seinerseits Kredit aufnehmen und sich zu Zinszahlungen verpflichten.
Regelmäßig tritt diese Problematik in zwei Zusammenhängen auf:
In jedem Fall sollte die Meinung eines Fachmanns eingeholt werden. Im Internet und in den anderen Medien finden sich zahlreich Angebote von Rechtsanwälten, denen jedoch teilweise mit Vorsicht begegnet werden sollte. Geworben wird gerne mit der Nichtigkeit von Verträgen mit „ungenügender Widerrufsbelehrung“ und einer daraus resultierenden Ungültigkeit der Verträge: Diese ist selten gegeben. Tatsächlich gab es diesen Sachverhalt vor Jahren, mittlerweile darf nicht mehr damit gerechnet werden, noch auf Verträge mit solchen Klauseln zu treffen.
In aktuellen Kreditverträgen werden vielfach 2 % der Nettodarlehenssumme vereinbart. Die Berechnung nicht fest vereinbarter Entschädigungsleistungen ist sehr schwierig und kann zu endlosen Diskussionen mit der Bank führen. Die Verhandlungen darüber sollten Fachleuten übertragen werden.