So mancher, der sich für den Erwerb einer Immobilie oder eine Baufinanzierung interessiert, wundert sich über die Nebenkosten. Allein für den Notar werden 1 bis 3 % des Kaufpreises fällig, also nicht selten mehrere Tausend Euro. Die Frage nach der Art der erbrachten Leistungen für diese Notargebühren ist verständlich.
Die Kosten für den Notar sind gesetzlich in mehreren Gesetzen geregelt. Für Immobiliengeschäfte ist das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) maßgeblich. Die entsprechenden Bemessungssätze finden sich in der Tabelle B und sind für jedermann einsehbar.
Der Notar ist zwar freiberuflich tätig, bekleidet aber ein öffentliches Amt. Bei der Ausübung seiner Amtsgeschäfte unterliegt der Bundesnotarordnung und ist an die gesetzliche Gebührenregelung gebunden. Es ist ihm nicht gestattet, davon abzuweichen. Aus historischen Gründen gibt es zwei Arten, den Beruf auszuüben, zum einen als vollberufliche Tätigkeit und zum anderen als „Anwaltsnotar“. Die jeweilige Zulassung unterscheidet sich je nach Bundesland. Nur in Nordrhein-Westfalen bestehen beide Versionen. Einem Vollzeitnotar ist es nicht gestattet, eine gewerbliche Tätigkeit oder ein anderes Amt auszuüben. Der Anwaltsnotar hingegen darf als Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Patentanwalt oder vereidigter Buchprüfer tätig werden.
Ein Notar beurkundet Rechtsgeschäfte. Beziehen sich diese auf Immobilien, so ist seine Beteiligung ausdrücklich vorgeschrieben. Dabei vertritt der Notar nicht die Interessen eines Mandanten, sondern ist zur Neutralität verpflichtet. Ausdrücklich verboten ist ihm im Zusammenhang mit einem Immobiliengeschäft die wirtschaftliche oder steuerfachliche Beratung. Ein Notar bestätigt nicht die ordnungsgemäße Preisfindung oder die Qualität der Finanzierung einer Immobilie, sondern die hier anfallenden Rechtsgeschäfte, also den Eigentumsübergang oder die Belastung.
Erhält ein Notar den Auftrag, den Kaufvertrag für eine Immobilie abzuwickeln, wird er als Erstes Einblick in das Grundbuch nehmen. Unabdingbare Voraussetzung für einen Kauf ist, dass der Verkäufer als Eigentümer eingetragen ist. Um den Kaufvertrag aufsetzen zu können, werden folgende Informationen benötigt:
Jeder Kaufvertrag enthält eine Belehrung über die rechtlichen Folgen und entsprechende Hinweise. Das Dokument endet mit der Schlussformel und der salvatorischen Klausel. Diese besagt, dass für den Fall, dass eine Bestimmung des Vertrages unwirksam ist, die Gültigkeit des Gesamtvertrages nicht berührt wird. Der Entwurf des Kaufvertrages ist beiden Seiten rechtzeitig vor dem Termin für den Abschluss des Geschäftes auszuhändigen.
Alle Fragen müssen daher vor der Vertragsunterzeichnung geklärt werden. Wird der Immobilienkauf finanziert, so ist der Notar verpflichtet, alle notwendigen Unterlagen einzufordern. Um Verzögerungen im Ablauf zu vermeiden, ist es sinnvoll, die Bestellung der Grundschuld gleichzeitig mit Eigentumsübergang zu vollziehen. Sind beide Parteien mit dem Entwurf des Kaufvertrages einverstanden, so kann der Akt der Beurkundung erfolgen. Dem Notar ist vorgeschrieben, den gesamten Vertrag beiden Parteien vorzulesen. Die Unterschriften beider Parteien müssen in Gegenwart des Notars erfolgen, der die Rechtsgültigkeit bestätigt.
Waren die Vertragsbeteiligten bei der Beurkundung nicht vollständig anwesend, sind Genehmigungserklärungen der Abwesenden einzuholen. Die Vormerkung für den Eigentumsübergang ist beim zuständigen Grundbuchamt zu beantragen. Sieht die Finanzierung ein Grundpfandrecht für den Kreditgeber vor, so ist die Eintragung der Grundschuld oder der Hypothek zu veranlassen. Bestehen Grundpfandrechte ist deren Löschung mit der Einwilligung des Grundpfandrechtsgläubigers zu betreiben, es sei denn, diese soll fortbestehen. Der Kaufvertrag ist dem für die Grunderwerbssteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Bescheid geht ergeht direkt an den Zahlungspflichtigen. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Finanzbehörden ist für die Abwicklung des Kaufvertrages zwingend erforderlich. In gewissen Fällen sind weitere behördliche Genehmigungen beizubringen. Diese können beispielsweise Einschränkungen nach dem Grundverkehrsrecht, ein gemeindliches Vorkaufsrecht oder sanierungsrechtliche Auflagen betreffen.
Hat der Notar das Vorliegen aller Voraussetzungen für den Eigentumsübergang geprüft, teilt er dem Käufer die Fälligkeit des Kaufpreises mit. Liegt die Bestätigung der Zahlungen der Kaufsumme und der Grunderwerbssteuer vor, so kann die Bestellung des endgültigen Eigentumsübergangs beim Grundbuchamt erfolgen.
Die einzelnen Gebührenpositionen sind entsprechend der gesetzlichen Regelung ausgewiesen. Der Notar hat jedoch einen gewissen Spielraum, zusätzlichen Aufwand in Rechnung zu stellen. Im Normalfall wickelt der Notar auch die Bezahlung der Grundbuchgebühren ab. Diese sind dann an diesen zu zahlen. Notare sind nicht zur Abgabe eines Kostenvoranschlages verpflichtet, da sich die wirklichen Kosten erst nach Abwicklung des Kaufvertrages berechnen lassen.
Der Notar haftet für vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung. Sie unterliegen einer strengen Aufsicht, die vom Präsidenten des zuständigen Landgerichts ausgeübt wird. Ihnen ist höchstrichterlich eine besondere Sorgfaltspflicht hinsichtlich von Personen, die nicht über entsprechende Rechtskenntnisse verfügen, aufgetragen. Er muss sich über den Willen aller Beteiligten, den Kaufvorgang zu vollziehen, vergewissert haben.
Löwe-Finanz in Wuppertal entlastet ihre Kunden beim Beschaffen der für den Notar notwendigen Unterlagen. Den eigentlichen „Notartermin“ zur Unterschriftsleistung müssen Sie allerdings selbst wahrnehmen.