Zum Thema Rentenversicherung im Todesfall muss man zwei völlig unterschiedliche Themenkreise behandeln, nämlich einmal die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und zum anderen die möglichen Vertragsvarianten einer privaten Vorsorge.
Verstirbt der Versicherte, so besteht unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente.
Der/die Hinterbliebene, der/die das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält zwei Jahre lang 25 % der Rente, die der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes erhalten hätte. Eine andere Regelung gilt für Erwerbsgeminderte und Erziehende von einem oder mehreren Kindern. Bestand die Ehe bereits vor 2002 oder wurde einer der Ehepartner vor dem 2.1.1962 geboren, wird die Rente ohne zeitliche Begrenzung gezahlt.
Der/die Hinterbliebene erhält 55 % der Rente, die dem Versicherten zum Zeitpunkt seines Todes zugestanden hätte. Dies gilt ab dem 47. Lebensjahr, für Erwerbsgeminderte und Erziehende eines oder mehrerer Kinder des/der Verstorbenen bis zum 18. Lebensjahr. Ist das Kind behindert und kann sich nicht selbst versorgen, wird die Rente unbegrenzt gezahlt. Bestand die Ehe bereits vor 2002 oder wurde einer der Ehepartner vor dem 2.1.1962 geboren, beträgt die Rente 60 % des letzten Anspruchs des Verstorbenen.
Für drei Monate wird die Rente nach dem Ableben des Versicherten an den Hinterbliebenen in voller Höhe bezahlt.
Für den Fall des Rentensplittings entfallen die Regelungen der Hinterbliebenenrente. In Einzelfällen, insbesondere wenn in der Zeit vor dem Ableben des Versicherten Unterhalt gezahlt wurde, können auch Geschiedene Witwen- oder Witwerrente beantragen. In diesen Fällen ist eine individuelle Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung notwendig.
Eine private Rentenversicherung ist ein privatrechtlicher Vertrag und unterliegt der Vertragsfreiheit. Vor Vertragsabschluss muss zwischen den Vertragsparteien festgelegt werden, wie im Todesfall zu verfahren ist. Dabei gilt die Faustregel: umso höher die Leistung an die Hinterbliebenen, umso geringer die Rente im Erlebensfall. Die erste notwendige Vereinbarung betrifft den Fall, dass der Versicherte vor dem Renteneintritt stirbt. Für diesen Fall stehen vier Varianten zur Auswahl:
Grundsätzlich sollte die eigene Rentenversicherung der persönlichen Absicherung im Alter dienen und nicht der Versorgung der Angehörigen im Falle des vorzeitigen Ablebens. Dafür gibt es Risikolebensversicherungen. Allerdings sollte auch das gewachsene Versicherungsguthaben nicht verloren gehen. Welche Regelung wirtschaftlich am sinnvollsten ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Hier spielen das Alter des Versicherten bei Vertragsabschluss, die vereinbarte Mindestrente und weitere Faktoren eine Rolle: In unserer Tätigkeit als Versicherungsmakler sind wir von der Löwe-Finanz gerne bereit, Ihnen die entsprechenden Fallbeispiele vorzulegen.
Die Möglichkeiten sind hier
Der Begriff der Rentengarantiezeit bedarf der Erläuterung:
Es ist möglich, für Hinterbliebene eine Weiterzahlung der Rente für eine bestimmte Zeit zu vereinbaren.
Ein Beispiel:
Vereinbart ist eine Rentengarantiezeit von 10 Jahren und ein Renteneintritt mit dem Ablauf des 65. Lebensjahres. Der Versicherte stirbt mit 70 Jahren. Er hat also 5 Jahre Rente bezogen. In diesem Fall würde die Rente weitere 5 Jahre bezahlt: Rentengarantiezeit abzüglich der Zeit des Rentenbezugs ist der Zeitraum für den Rentenbezug durch vertraglich begünstigte Personen. Stirbt der Versicherte mit 75 Jahren, sind keine Leistungen an die Hinterbliebenen vorgesehen.
Die Rentengarantiezeit steht nicht in Zusammenhang mit der Zahlung der Rente an den Versicherten im Erlebensfall. Er erhält seine Rente im vereinbarten Zeitraum, also in den meisten Fällen lebenslang.
1. Riester-Rente
Das angesparte Guthaben kann vererbt werden. Die Förderung ist zurückzuzahlen. Ein Ehepartner oder Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht, mit einem Riestervertrag, können den des Verstorbenen auf sich übertragen lassen und auch die Förderbeträge behalten. Der Riestervertrag kann im Todesfall auch nachträglich abgeschlossen werden.
Nach Aufnahme der Rentenzahlung kann für den o. a. Personenkreis eine Hinterbliebenenrente vereinbart werden.
2. Rüruprente
Die Rüruprente oder Basisrente kann vom Grundsatz her nicht vererbt werden. Regelungen für Angehörige sind jedoch ähnlich der Riester-Rente möglich.
Zusammenfassung:
Die Altersvorsorge sollte immer Gegenstand sorgfältiger Planung und Beratung sein. Wir von der Löwe-Finanz sind gerne bereit, mit Ihnen ein individuelles, vertrauenswürdiges Konzept zu erarbeiten, das Ihre persönliche Situation im Zusammenwirken aller möglicher Rententräger berücksichtigt.