Im Jahr 2005 wurde die steuerliche Begünstigung selbst genutzter Wohnimmobilien weitgehend abgeschafft und somit die "Steuervorteile Eigenheim" eingeschränkt. Eine Reihe von teilweise überraschenden und wenig bekannten Möglichkeiten, Steuern zu sparen, gibt es jedoch weiterhin.
Die Kosten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können anteilig bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 Euro pro Jahr bei der Steuererklärung in Ansatz gebracht werden. Dabei ist die Rechnung zunächst um die Materialkosten zu kürzen und von den Aufwendungen für die reine Dienstleistung sind 20 % berücksichtigungsfähig.
Zu beachten ist: Es muss eine steuerlichen Kriterien genügende Rechnung vorliegen, die diese Dienstleistungen gesondert ausweist. Erforderlich sind der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Rechnungsausstellers und des Rechnungsempfängers, die Steuer-Nummer oder die Umsatzsteuer-ID, das Ausstellungsdatum, Art, Umfang und Datum der Leistung, Zahlbetrag, Steuersatz, Steuerbetrag und Zahlungsziel.
Das Haushaltsscheckverfahren nach § 35a Einkommensteuergesetz für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Für Privathaushalte gibt es ein vereinfachtes Meldeverfahren für Haushaltshilfen über die Minijobzentrale. Wenn die Entlohnung 450 Euro im Monat nicht übersteigt, können 20 % davon bis zu 510 Euro im Jahr direkt bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden.
Wer ein Kindermädchen, eine Haushaltshilfe oder einen Gärtner auf Rechnung beschäftigt, kann 20 % der Aufwendungen bis zu maximal 4.000 Euro steuerlich geltend machen.
Als haushaltsnah gelten folgende Dienstleistungen:
Angestellte können das beruflich genutzte Arbeitszimmer als Werbungskosten für nicht selbstständige Arbeit absetzen. Dies gilt auch für Selbstständige oder Gewerbetreibende entsprechend, doch sollte dies Teil eines steuerlichen Konzepts in Absprache mit dem Steuerberater sein. Der Aufwand setzt sich aus den anteiligen Hauskosten und den den dem einzelnen Raum zurechenbaren zusammen. Eine getrennte Abrechnung von Heizung und Strom ist hier hilfreich. Um die anteiligen Hauskosten zu ermitteln, muss eine Kostenabrechnung für die gesamte Immobilie aufgestellt werden und der auf den Arbeitsraum entfallende Anteil ermittelt werden.
Steht das Eigenheim unter Denkmalschutz, können Reparaturen, Sanierungen und Modernisierungen, soweit zulässig steuerlich berücksichtigt werden. Dabei darf es sich nicht um einen Neubau oder Wiederaufbau handeln. Der Eigentümer einer denkmalgeschützten, selbst genutzten Immobilie kann die Kosten als Abschreibung auf Anlagen in Höhe von 9 % des zu versteuernden Einkommens über einen Zeitraum von 10 Jahren als Werbungskosten geltend machen.
Das vermietete Eigenheim wird als wirtschaftliche Einheit gesehen. Diese ist für sich abzurechnen. Für den Eigentümer ist nur das Ergebnis – Gewinn oder Verlust – von steuerlicher Bedeutung. Das Finanzamt akzeptiert als abrechnungsfähige Immobilie nur die, die mit Gewinnerzielungsabsicht bewirtschaftet wird: Es muss mindestens die ortsübliche Miete verlangt und erzielt werden. Wer etwa seinen Nachkommen das Haus zur Miete überlassen will, um dieses dann steuerlich abrechnen zu können, muss dem Finanzamt einen Mietvertrag vorlegen können und nachweisen, dass die Mietzahlungen in ortsüblicher Höhe erfolgt sind. Ist die Miete zu mieterfreundlich festgelegt, nimmt das Finanzamt „Liebhaberei“ an und lehnt die Abrechnung der Immobilie ab. Liegt die Miete nur etwas unter den Vergleichswerten, wird möglicherweise der Abschreibungssatz gekürzt.
Zu den abschreibungsfähigen Aufwendungen bei Käufen zählen
Bei Neubauten sind die gesamten Gestehungskosten berücksichtigungsfähig.
Gleich ob selbst genutztes oder vermietetes Eigenheim, jeder Beleg, der eine Zahlung im Zusammenhang mit dem Haus zum Gegenstand hat, sollte aufgehoben werden. Möglicherweise spart er bares Geld.