In den letzten Jahrzehnten entwickelte sich die Versteigerung von Immobilien, vornehm auch „wettbewerbsorientiertes Verkaufsverfahren für Immobilien“ genannt, zu einer wichtigen und allgemein akzeptierten Alternative zum traditionellen Verkauf durch Makler auf der Grundlage von Wertgutachten. Drei Verfahren gilt es sorgfältig voneinander zu unterscheiden:
Die Immobilienauktion wird durch die Versteigererverordnung gesetzlich geregelt, die Zwangsversteigerung durch das Zwangsversteigerungsgesetz. Für das Bieterverfahren gibt es keine speziellen gesetzlichen Vorgaben, es gilt das Zivilrecht.
Die Immobilienauktion wird durch öffentlich bestellte und vereidigte Auktionatoren abgewickelt, die meist Mitinhaber des beauftragten Auktionshauses sind oder bei diesem angestellt sind. Die Zwangsversteigerung führen die zuständigen Amtsgerichte durch. Das Bieterverfahren kann sowohl durch den Verkäufer als auch durch Makler oder sonstige Beauftragte durchgeführt werden.
Die Immobilienauktion und das Bieterverfahren gehen vom Eigentümer der Immobilie aus. Die Zwangsversteigerung beruht auf einem Antrag eines Gläubigers, dem in aller Regel langwierige Verhandlungen über deren Abwendung vorausgegangen sind. Über den Antrag entscheidet das zuständige Amtsgericht.
Die Immobilienauktion und die Zwangsversteigerung sind vom Ablauf her für den Käufer vergleichbar.
Bei Immobilienauktionen verlangen die sie durchführenden Auktionshäuser von den Bietern einen geeigneten Nachweis der Zahlungsfähigkeit (wird meist durch eine Bank erbracht). Bei Zwangsversteigerungen kann auf Verlangen eines Beteiligten die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung gefordert werden (ist die Regel).
Bei Zwangsversteigerungen ist das Wertgutachten vorgeschrieben. Bei Immobilienauktionen erfolgt eine Festlegung des Mindestgebots durch das Auktionshaus.
Auktionshäuser bewerben ihre Versteigerungen und geben die Versteigerungstermine weit im Voraus bekannt. Bei ihnen sind auch die Exposés erhältlich und weitere Informationen erhältlich. Bei Zwangsversteigerungen sind Werbemaßnahmen gesetzlich untersagt. Die Herstellung der Öffentlichkeit erfolgt durch eine amtliche Bekanntmachung. Wer sich für Zwangsversteigerungen interessiert, muss entweder den entsprechenden Schaukasten im Amtsgericht finden oder aber zvg-portal.de aufrufen. Teilweise stehen dort auch Unterlagen zum Objekt der Zwangsversteigerung zum Download bereit.
Bei Zwangsversteigerungen besteht kein Anspruch auf Besichtigung der Immobilie!
Im Rahmen der Rechtsordnung kann jeder verkaufswillige Eigentümer einer Immobilie deren Verkauf nach seinen Vorstellungen organisieren. In den letzten Jahren wurde ein Ablauf zum Standard: Der Verkäufer – oder sein Beauftragter – eröffnet im Internet eine Plattform, auf der Interessenten Einzelheiten zum Verkaufsobjekt erhalten und ein Angebot abgeben können.
Der Bieterwettbewerb hängt stark davon ab, wie bekannt diese Plattform wird. Es liegt im Ermessen des Verkäufers, welche Informationen er auf dieser Plattform gibt, ob er Besichtigungen einräumt oder weitere Unterlagen auf Anforderung und eventuell gegen Sicherheitsleistung oder Gebühren zur Verfügung stellt. Aktuelle Grundbuchauszüge werden meist nicht auf der Plattform veröffentlicht. Eine Kaufabsicht gilt jedoch als berechtigtes Interesse und ermöglicht die eigenständige Einsicht in das entsprechende Grundbuchblatt.
Das Bieterverfahren selbst ist für gewöhnlich völlig intransparent. Der Betreiber der Plattform muss die Gebote nicht allgemein zugänglich machen und er muss dem Höchstbietenden auch nicht den Zuschlag erteilen. Der Verkäufer ist nicht gezwungen, ein Wertgutachten erstellen zu lassen, oder ein bestehendes für die Festlegung eines Mindestgebots heranzuziehen. Ob die Bonität der Bieter geprüft wird und wenn ja, wie, entscheidet der Verkäufer allein. Selbst wenn der Verkäufer ein Angebot akzeptiert, kann er bis zum Abschluss des notariellen Kaufvertrags Nachverhandlungen fordern. Es besteht keinerlei Rechtssicherheit aus dem Verfahren.
Die Unterschiede zwischen der Immobilienauktion und der Zwangsversteigerung
Immobilienauktionen sind ein fester Bestandteil des Marktes geworden. Die Stabilität und Transparenz der Abläufe ziehen sowohl gewerbliche wie private Investoren überregional an. Bieterverfahren bewegen sich im rechtlichen Niemandsland und sind nur im Einzelfall eine Alternative beim Immobilienkauf. Zwangsversteigerungen erfolgen zwar in einem sehr korrekten Verfahren, aber die zugrunde liegenden Wertgutachten schließen Überraschungen nicht aus.