Der Begriff „Windhundprinzip“ beschreibt den simplen Vorgang, dass ein knappes Gut der Reihe, der um es Anstehenden nach verteilt wird: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Es ist das klassische Vergabeprinzip für Konzert- und Theaterkarten, kommt aber auch sonst vielfach dort zum Einsatz, wo die Nachfrage das Angebot übersteigt. Das gegenwärtig in vielen Gegenden Deutschlands knappste Gut sind Baugrundstücke für Eigenheime. Lange Jahre vergaben Kommunen eigenes Land nach individuellen Kriterien: Diese bevorzugten meist Ortsansässige und Kinderreiche. Diese eingespielte Praxis wurde durch EU-Recht beendet, vor allem die Bevorzugung der Einheimischen wurde als Unrecht definiert. Als Ausweg sahen einige Kommunen das Windhundprinzip, was in einigen Gemeinden zu tagelangen Zeltlagern vor dem Rathaus führte.
Seit jeher nach dem Windhundprinzip vergeben werden die meisten Mittel der Bauförderung. Im Haushaltsrecht des Bundes und der Länder ist festgeschrieben, dass Mittel für einen bestimmten Zweck der Höhe nach bestimmt werden müssen und deren Verwendung einem Zeitraum zugeordnet werden müssen. Dies führt dazu, dass ein Fördertopf zur Neige gehen kann. Die Folge ist, dass möglicherweise Antragsteller gegen Ende eines Haushaltsjahres nicht mehr bedient werden können. Das passiert gelegentlich vor allem bei Fördermaßnahmen der Länder und der Kommunen. Der Bund lässt diese durch die bundeseigene KfW abwickeln. Ein Zahlungsengpass wurde dort seit langem nicht beobachtet. Allerdings zeichnet aktuell ein Problem durch das wahrscheinliche Ende einer Maßnahme ab.
Pro Kind und Monat werden 10 Jahre lang 100 Euro Zuschuss zu einer Baufinanzierung gezahlt, also 12.000 Euro im Ganzen.
Familien mit Kindern oder Alleinerziehende, die für Kinder unter 18 Jahren Kindergeld erhalten. Das gegenwärtige Zuhause ist die einzige Wohnimmobilie in Deutschland und dessen Baugenehmigung oder Kaufvertrag datiert aus dem Zeitraum 1.01.2018 – 31.03.2021.
Das Haushaltseinkommen beträgt nicht mehr als 90.000 Euro zuzüglich 15.000 Euro pro Kind. Nur das Kind zählt, das vor der Antragstellung geboren worden ist.
Der Antrag auf Baukindergeld kann erst nach dem Einzug in die Wohnung/das Haus gestellt werden.
Der letzte mögliche Antragstermin ist der 31.12.2023.
Eine Verlängerung oder gar Entfristung der Fördermaßnahme steht nicht zur politischen Diskussion und Mittel sind bereits im Haushaltsjahr 2022 nicht mehr eingeplant. Allerdings warten von den rund 9,6 Milliarden Euro, die für die Maßnahme über die gesamte Laufzeit bewilligt waren, noch Mittel auf ihren Abruf, die nach dem Windhundprinzip verteilt werden. Sollten Sie also die Kriterien erfüllen, ist es allerhöchste Zeit, sich darum zu bemühen.
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